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Wegzug nach Zypern: § 6 und § 2 AStG richtig planen

Sep 23
6 min read

Updated: 1 day ago

Wer einen Wegzug nach Zypern erwägt, beschäftigt sich meist zuerst mit der zypriotischen Seite: Non-Dom-Status, 60-Tage-Regel, Immobilienpreise in Larnaca. Die kostspieligeren Überraschungen entstehen jedoch regelmäßig auf der deutschen Seite, und zwar durch zwei Vorschriften des Außensteuergesetzes, die unabhängig voneinander greifen können.

§ 6 AStG besteuert stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen im Moment des Wegzugs, obwohl kein Verkauf stattfindet und kein Geld zufließt. § 2 AStG kann die deutsche Steuerpflicht für weitere zehn Jahre nach dem Wegzug fortbestehen lassen.

Beide Regelungen wurden in den vergangenen Jahren verschärft. Planungen, die vor 2022 sinnvoll waren, funktionieren heute nicht mehr in derselben Form.



Die Ausgangsfrage: Wann endet die unbeschränkte Steuerpflicht?

Bevor über Zypern gesprochen wird, sollte die deutsche Position geklärt sein. Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft nach § 8 AO an einen Wohnsitz und nach § 9 AO an den gewöhnlichen Aufenthalt an.

Ein Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung setzt keine Meldung voraus. Entscheidend ist, ob eine Wohnung innegehabt wird, die zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht. Eine beibehaltene Eigentumswohnung, die nicht dauerhaft vermietet ist, kann daher die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen lassen, auch wenn der Lebensmittelpunkt faktisch nach Zypern verlagert wurde.

Daraus ergibt sich eine Kollision, die in der Praxis häufig übersehen wird. Die zypriotische 60-Tage-Regel setzt unter anderem voraus, dass keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat besteht. Solange ein deutscher Wohnsitz im Sinne des § 8 AO fortbesteht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unabhängig davon, wie viele Tage auf Zypern verbracht werden.

Die Reihenfolge der Schritte wiegt daher schwerer als jeder Steuersatz. Die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und die Begründung der zypriotischen Ansässigkeit sind zwei getrennte Vorgänge, die aufeinander abgestimmt werden müssen.


§ 6 AStG: die Wegzugsbesteuerung

Für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist § 6 AStG meist der folgenreichste Einzelpunkt eines Wegzugs.

Wer betroffen ist

Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen.

Erstens eine Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, gehalten zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug.

Zweitens unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland während mindestens sieben der letzten zwölf Jahre.

Die Ein-Prozent-Schwelle wirkt rückblickend. Wer seine Beteiligung vor zwei Jahren von 1,5 auf 0,8 Prozent reduziert hat, fällt weiterhin unter den Tatbestand. Eine kurzfristige Absenkung unmittelbar vor dem Wegzug löst das Problem nicht.


Die Rechtsfolge

Die Beteiligung gilt als zum gemeinen Wert veräußert. Der so ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren, sodass 60 Prozent steuerpflichtig sind und dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen.

Der entscheidende Punkt: Es fließt kein Geld zu. Die Steuer entsteht auf einen Wertzuwachs, der nicht realisiert wurde. Bei einem Unternehmer, dessen Vermögen überwiegend in der eigenen Gesellschaft gebunden ist, kann daraus ein Liquiditätsproblem werden.


Was sich 2022 geändert hat

Bis Ende 2021 wurde die Steuer beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat auf Antrag zinslos und zeitlich unbefristet gestundet. Diese Sonderregelung ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2022 ersatzlos entfallen.

Nach aktueller Rechtslage wird die Steuer sofort festgesetzt. Auf Antrag kann sie in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, wobei die erste Rate bei Festsetzung fällig wird und die weiteren jeweils im Jahresabstand folgen. Die Raten sind grundsätzlich zinslos, solange die Mitwirkungs- und Meldepflichten erfüllt werden. Für Drittstaatenfälle können zusätzliche Anforderungen, insbesondere Sicherheitsleistungen, hinzutreten.

Dass Zypern EU-Mitglied ist, verhindert die Besteuerung also nicht mehr. Es erleichtert lediglich die Ratenzahlung im Vergleich zu einem Wegzug außerhalb der Union. Wer eine ältere Beratung aus der Zeit vor 2022 zugrunde legt, plant auf einer überholten Grundlage.

Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück, kann die Festsetzung rückwirkend entfallen. Diese Rückkehrregelung ist an Voraussetzungen geknüpft und sollte nicht als informelle Rückversicherung behandelt werden.


Erweiterung auf Investmentanteile

Seit 2025 wurde der Anwendungsbereich auf Anteile an Investmentfonds ausgedehnt, und es gelten verschärfte elektronische Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt.

Für Privatanleger mit größeren Fondsdepots bedeutet das, dass § 6 AStG nicht mehr ausschließlich ein Thema für Unternehmensbeteiligungen ist. Die konkrete Schwelle und die Behandlung einzelner Anlageformen sollten mit einem Steuerberater geklärt werden, da sich hier in kurzer Folge Änderungen ergeben haben.


§ 2 AStG: die unterschätzte Fortwirkung

Während § 6 AStG einen einmaligen Vorgang besteuert, wirkt § 2 AStG laufend. Diese Vorschrift wird in Beratungsgesprächen deutlich seltener angesprochen, obwohl sie über zehn Jahre reicht.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht setzt drei Voraussetzungen voraus, die kumulativ vorliegen müssen.

Vorherige Ansässigkeit. Mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug.

Niedrigbesteuerung im Zuzugsstaat. Die ausländische Belastung muss weniger als zwei Drittel der deutschen betragen. Dieser Test wird auf die konkreten persönlichen Verhältnisse angewandt, nicht abstrakt auf das Land.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. Etwa Beteiligungen an inländischen Gesellschaften, inländisches Betriebsvermögen oder inländische Einkünfte beziehungsweise Vermögen oberhalb bestimmter Grenzen.

Liegen alle drei vor, erfasst die Regelung für zehn Jahre nahezu sämtliche nicht ausländischen Einkünfte und geht damit deutlich über die normale beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG hinaus.

Ist Zypern ein Niedrigsteuerland?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, und genau darin liegt das Risiko.

Der Zwei-Drittel-Test bezieht sich auf die tatsächliche Belastung in der konkreten Situation. Für eine Person mit regulärem Arbeitseinkommen, die dem zypriotischen Einkommensteuertarif mit Spitzensatz von 35 Prozent unterliegt, kann das Ergebnis anders ausfallen als für eine Person, deren Einkünfte überwiegend aus Dividenden bestehen, die unter dem Non-Dom-Status von der Special Defence Contribution befreit sind.

Wer Immobilien, GmbH-Anteile oder Betriebsvermögen in Deutschland behält und gleichzeitig auf Zypern eine niedrige effektive Belastung erreicht, sollte diese Prüfung zwingend vorab durchführen lassen. Das Ergebnis kann die Attraktivität der Gesamtstruktur erheblich verändern.

Beide Vorschriften können nebeneinander greifen. § 6 AStG erfasst den Entstrickungsvorgang zum Wegzugszeitpunkt, § 2 AStG die laufende Besteuerung in den Jahren danach.


Was das für die Planung bedeutet

Aus der Systematik ergeben sich einige praktische Konsequenzen.

Die Reihenfolge entscheidet über den Betrag. Ein Anteilsverkauf vor dem Wegzug ist ein regulärer einkommensteuerlicher Vorgang mit bekannter Behandlung. Derselbe Verkauf nach dem Wegzug kann unter § 6 AStG deutlich anders ausfallen. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nur rechnen, nicht schätzen.

Der Wohnsitz ist kein Nebenaspekt. Die Entscheidung über die deutsche Wohnung berührt gleichzeitig die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 8 AO, die zypriotische 60-Tage-Regel und möglicherweise den Tatbestand der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen nach § 2 AStG.

Zurückbehaltenes deutsches Vermögen hat Folgen. Eine vermietete Immobilie in Deutschland bleibt ohnehin dort steuerpflichtig. Sie kann darüber hinaus zur Erfüllung des dritten Merkmals des § 2 AStG beitragen.

Der Immobilienkauf auf Zypern begründet keine Ansässigkeit. Eine Wohnung in Larnaca kann ein Baustein für die 60-Tage-Regel sein, ersetzt aber weder die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch die tatsächliche Präsenz.


Die zypriotische Seite in Kürze

Steuerliche Ansässigkeit entsteht über die 183-Tage-Regel oder, unter zusätzlichen Voraussetzungen, über die 60-Tage-Regel. Letztere verlangt unter anderem eine dauerhafte Wohnung auf Zypern, eine qualifizierende Tätigkeit, Anstellung oder Geschäftsführerposition dort und das Fehlen steuerlicher Ansässigkeit in einem anderen Staat.

Für qualifizierende Ansässige ohne zypriotisches Domizil können Dividenden und bestimmte Zinserträge über einen erheblichen Zeitraum von der Special Defence Contribution befreit sein. Beiträge zum staatlichen Gesundheitssystem können gleichwohl anfallen.

Beim Immobilienerwerb gelten eigene Regeln: 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Neubauten, mit einem ermäßigten Satz von 5 Prozent für eine qualifizierende Hauptwohnung innerhalb gesetzlicher Flächen- und Wertgrenzen, sowie Übertragungsgebühren und weitere Nebenkosten bei Bestandsimmobilien. Auch die Eigentumsdokumentation verdient eigene Aufmerksamkeit.


Ein geordneter Ablauf

Eine belastbare Planung folgt in der Regel dieser Reihenfolge.

Zunächst eine schriftliche Bestandsaufnahme: Beteiligungen, Fondsanteile, deutsche Immobilien, Betriebsvermögen, laufende Einkünfte und deren Quellen.

Dann eine Berechnung der Wegzugsbesteuerung durch einen deutschen Steuerberater, einschließlich der Frage, ob ein Verkauf oder eine Umstrukturierung vor dem Wegzug sinnvoll ist.

Anschließend die Prüfung nach § 2 AStG, insbesondere die Frage der Niedrigbesteuerung in der konkreten Konstellation und der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen.

Erst danach die Festlegung des Wegzugszeitpunkts, die Behandlung der deutschen Wohnung und der Aufbau der zypriotischen Ansässigkeit.

Der Immobilienerwerb lässt sich in diesen Ablauf einordnen, sollte ihn aber nicht bestimmen. Eine gut gewählte Wohnung in Larnaca behält ihren Wert unabhängig davon, in welchem Jahr der steuerliche Wegzug vollzogen wird. Eine schlecht getaktete Wegzugsplanung lässt sich dagegen selten nachträglich korrigieren.

Zypern bleibt für viele international mobile Personen ein überzeugender Standort. Die deutschen Vorschriften sind kein Argument gegen den Wegzug, sondern ein Argument dafür, ihn rechnen zu lassen, bevor der erste unumkehrbare Schritt erfolgt.

Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeiner Natur und geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Das Außensteuergesetz wurde in kurzer Folge mehrfach geändert, und die Finanzverwaltung beurteilt die Voraussetzungen anhand der Umstände des Einzelfalls. Holen Sie vor jedem Schritt eine schriftliche Stellungnahme eines deutschen Steuerberaters sowie eines zypriotischen Beraters ein.

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